Voraussetzungen für die Verordnung


Die Nagelspangenbehandlung dient der Therapie des Unguis incarnatus (ICD-10 L60.0) in den Stadien 1, 2 oder 3 an den unteren Extremitäten. Das Krankheitsbild wird abhängig von Ausmaß und Schädigung des umgebenen Gewebes in Stadien/Schweregrade gegliedert. Es gilt zu beachten, dass die Anbringung des Nagelkorrektursystems ohne weitergehende Verletzung der geschädigten Haut oder des umliegenden, entzündlich veränderten Weichteilgewebes erfolgen muss. Eine sehr starke Deformität der Nagelplatte, eine weit fortgeschrittene Onychomykose (Nagelpilz) oder ein absoluter Wachstumsstillstand können vereinzelnd zum Ausschluss einer Verordnung und Behandlung führen.

Kontraindikationen & Stadieneinteilung

Vor der Verordnung einer Nagelspangenbehandlung prüft die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt mögliche Kontraindikationen: 

  • Tumore im Bereich des betroffenen Nagels und seiner Umgebung
  • Onycholysen 
  • Abszedierungen/Nekrosen im Bereich des betroffenen Nagels und seiner Umgebung
Bitte beachten Sie zusätzlich: Onyfix kann zudem nicht angewendet werden, wenn kein Nagelwachstum mehr stattfindet.


Eine Nagelspangenbehandlung bei Patientinnen und Patienten mit klinisch manifesten Neuropathien, die bereits ausgeprägte Sensibilitätsstörungen oder autonome Störungen in Form trophischer Störungen im Bereich der unteren Extremitäten aufweisen, grundsätzlich möglich. 

Onyfix bietet bei solchen Patientinnen und Patienten den Vorteil, dass das erhöhte Risiko von Komplikationen der klassischen Nagelspangen wie z.B. das Verrutschen oder unbemerkte Druckausübung auf das umgebende Weichteilgewebe oder die Haut, durch die Wirkweise von Onyfix nicht besteht.

* Für den Indikationsschlüssel UI2 ist jeweils vor Beginn sowie nach Abschluss der Nagelspangenbehandlung eine Fotodokumentation des betroffenen Nagels durchzuführen. Bei Verschlechterung des podologischen Befundes, vom Patienten angegebener Verstärkung der subjektiven Beschwerden oder Auftreten von Komplikationen ist unmittelbar eine zusätzliche Fotodokumentation durchzuführen.

Nagelkorrektur mit Onyfix 


Werden die Kosten der Behandlung eines eingewachsenen Nagels mit Onyfix von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen? 

Zum 01. Juli 2022 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Heilmittel-Richtlinie geändert, sodass die Behandlung mittels Nagelkorrekturspangen von Ärztinnen und Ärzten als Heilmittel verordnet und durch kassenzugelassene Podologinnen und Podologen erfolgen kann. 

Zur Kategorie der Nagelkorrekturspangen, genauer genommen der Klebespangen, lässt sich auch Onyfix zuordnen. Somit werden auch die Kosten der Behandlung mit Onyfix von den Gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Wichtig ist jedoch, dass die Verordnung durch den Arzt korrekt ausgefüllt und innerhalb von 28 Tagen der erste Termin stattfindet. Weitere Informationen zu den notwendigen Angaben auf der Verordnung finden Sie hier

Höchstmengen der Verordnung 

Die Verordnungen im Stadium 2 und 3 (UI 2) sind auf 4 Behandlungs-Einheiten beschränkt, im Stadium 1 (UI 1) können hingegen bis zu acht Behandlungs-Einheiten verordnet werden.

Die Unterscheidung verfolgt das Ziel, eine regelmäßige ärztliche Wiedervorstellung in den höheren Stadien sicherzustellen.

In Abhängigkeit vom therapeutischen Erfordernis kann die Frequenz der podologischen Behandlung dabei in dem durch die Verordnungsmenge vorgegebenen Zeitrahmen von den Podologinnen und Podologen selbst gewählt werden.

Materialkosten bei Onyfix

Die Materialkosten für die Nagelspangenbehandlung und für das Nagelkorrektursystem werden über die vereinbarte Vergütung nach § 125 SGB V durch die Podologinnen und Podologen abgerechnet. 

Innerhalb der HPNR 78400, welche für die Abrechnung von Onyfix gilt, sind Materialkosten i.H.v. 5,50€ enthalten. 

Wie oft sollte Onyfix neu gesetzt werden? 

Grundsätzlich ist das System völlig offen. So können z. B. je nach Größe des Nagels zwei oder drei Korrektursysteme auf dem Nagel appliziert werden. Dies kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn ein schnelleres Resultat erzielt werden soll.

Die Einschätzung, wann ein neues bzw. zusätzliches System gesetzt werden sollte, hängt von der individuellen Nagelsituation ab und obliegt somit dem behandelnden Podologen.


Welche Abrechnungskennziffern sind für Onyfix relevant?

Die für Onyfix relevanten Kennziffern finden Sie in der dazugehörigen Abbildung. 

Für Position 78400 gemäß § 1 Abs. 3 besteht die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen. Für die therapeutische Leistung sind 29,14 € vorgesehen, für die Vor- und Nachbereitung sowie die Dokumentation 8,00 €, für die Aufbereitung des Raums und der Instrumente sowie für die notwendigen Hygienemaßnahmen des Therapeuten im Zusammenhang mit der podologischen Therapie 5,00 € und für die Nagelspange und andere notwendige Materialien 5,50 €.

Mehr Informationen zur Vergütung finden Sie auch hier